Nutzungsrechte beim Urheber erwerben und die korrekte Mehrwertsteuer ausweisen.
Obwohl dies kein neues Thema ist, werde ich dennoch immer wieder gefragt. „Wieso rechnen manche Fotografen den ermäßigten Steuersatz von 7% (Umsatzsteuer) ab, und nicht wie alle anderen den üblichen von 19%?“
Dies ist relativ einfach erklärt. Kauft jemand ein paar Passbilder oder Bewerbungsbilder, oder lässt sich Abzüge von seiner Hochzeit erstellen, dann sind es immer 19% MwSt (Mehrwertsteuer). Da ein Produkt erworben wird. Erwirbt der Käufer jedoch Nutzungsrechte für eine Bilddatei, weil er sie auf seine Homepage stellen möchte bzw. zu Werbezwecken in Zeitschriften/Zeitungen/Magazinen/Flyern usw. veröffentlichen möchte, dann muss er/sie/es die zeitlich und räumlich eingeschränkten oder uneingeschränkten Nutzungsrechte oder sogar Exklusivrechte beim Urheber (§ 31 UrhG, § 15 UrhG) der FOTOGRAFIE (Fotograf/Fotografin) erwerben. Dies wird dann preislich teurer, aber vorab im Angebot bzw in der Rechnung final festgeschrieben. Massgebend ist hierbei der Schwerpunkt der Leistungen und nicht der Ort.
Der Umsatz unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG (Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben) dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7%.